Wirtschaftsförderung

Die Ansiedelung oder Aufstockung gemäß Punkt 5. privater Unternehmen mit Standort Pischelsdorf a.E. kann auf Antrag durch die Gewährung von Beihilfen (Starthilfen) gefördert werden.

Voraussetzung für die im freien Ermessen der Gemeinde liegenden Förderungsmaßnahmen – auf die niemand einen Rechtsanspruch hat – ist, dass der Gesuchsteller die erforderlichen Gewerbeberechtigungen besitzt oder innerhalb des Förderungszeitraumes nachweisen kann.

Förderungswürdigkeit liegt jedenfalls nicht vor, wenn das Ansehen der Gemeinde nachteilig beeinträchtigt werden könnte.

Für die Neugründung (Ansiedlung) eines Betriebes in der Gemeinde Pischelsdorf a.E. werden für die ersten drei Jahre als Wirtschaftsförderung 50 % der zu bezahlenden Kommunalsteuer als Wirtschaftsförderung rückerstattet.

Besitzwechsel ist keine Neugründung.

Für die Aufstockung eines Betriebes der Gemeinde Pischelsdorf a.E. um mindestens 1 Beschäftigten (1 Beschäftigter = 12 Monate 100 %) werden unter folgenden Voraussetzungen als Wirtschaftsförderung die auf die Aufstockung folgenden drei Jahre 50 % des Mehrbetrages der Kommunalsteuer nachgelassen. Als Ausgangsbasis dienen die vorausgegangenen 3 Jahre. 

Berücksichtigt werden alle Beschäftigte, auch Teilzeitkräfte und teilweise Beschäftigte anteilsmäßig, mit Ausnahme der geringfügig Beschäftigten und Leiharbeiter. 

Die Höhe der Förderung beträgt

  • Bei Neugründung ab dem zweiten Betriebsjahr 50 % des im vorangegangenen Kalenderjahres zu bezahlenden sowie tatsächlich abgeführten Kommunalsteuerbetrages und wird in drei aufeinanderfolgenden Jahren ausbezahlt.
  • Bei Aufstockung ab dem darauffolgenden Kalenderjahr 50 % der zusätzlich zu bezahlenden Kommunalsteuer. Berechnungsgrundlage ist die Differenz zwischen der durchschnittlich in den letzten drei Jahren zu bezahlenden und tatsächlich abgeführten Kommunalsteuer und der nach der Aufstockung drei Kalenderjahre zu bezahlenden Kommunalsteuer. Diese wird ab dem ersten Kalenderjahr nach der Aufstockung in drei aufeinanderfolgenden Jahren ausbezahlt. 

Die Auszahlung des Förderungsbetrages kann frühestens ab Erfüllung der Voraussetzungen nach Punkt 2 vorgenommen werden.

Die Förderung ist vorzeitig einzustellen, wenn

  • über das Vermögen des Subventionsbeziehers das Ausgleichs- oder Konkursverfahren eingeleitet ist oder einem Ausgleichs- bzw. Konkursantrag mangels Vermögen nicht Folge gegeben wird oder die Zwangsversteigerung bzw. Zwangsverwaltung über das gesamte Betriebsvermögen oder über Teile desselben bewilligt werden,
  • der Gesuchsteller den Betrieb nicht mehr selbst führt,
  • der Gesuchsteller die Subvention zediert,
  • der Gesuchsteller die ihm auferlegten Bedingungen nicht einhält.

Die mit dem Zuschussverfahren verbundenen Kosten jedweder Art hat der Unterstützungswerber zu tragen. Der Betrieb hat einen Nachweis (Gebietskrankenkasseliste) jährlich vorzuweisen.

Diese Gemeinde-Wirtschaftsförderung wird rückwirkend ab 26. September 2021 verlängert und wird bis zum Ablauf der Funktionsperiode des derzeitigen Gemeinderates befristet.

Die Förderung kann jeweils bis Ende des darauffolgenden Jahres (2. Förderungsjahr) beantragt werden.

Für die Genehmigung der Einzelanträge ist der Gemeindevorstand zuständig.