Gebühren

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Information zur Bundesabgabenordnung        

Mit 1. Jänner 2010 wurde der Anwendungsbereich der Bundesabgabenordnung (BAO) auf Landes- und Gemeindeabgaben ausgeweitet. Für die verfahrensrechtlichen Regelungen ist somit ab diesem Zeitpunkt nicht mehr das Abgabenverfahrensgesetz des Landes maßgebend.

Der sachliche und zeitliche Anwendungsbereich gilt für alle Abgaben, welche durch die Abgabenbehörden des Bundes, der Länder und der Gemeinden (jedoch mit der Ausnahme von Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren) eingehoben bzw. geführt werden ab diesem Stichtag. Für offene Verfahren besteht keine Übergangsfrist. 

Wesentliche Änderungen in Kurzform: 

Fälligkeit (§ 210 BAO)
Bei einmaligen Abgaben beträgt die Fälligkeit 1 Monat ab der Bescheidzustellung. Für laufende Abgaben sind die Fälligkeitstermine im Gesetz oder in den geltenden Verordnungen geregelt. Mit Ablauf der Zahlungsfrist tritt die Vollstreckbarkeit der Abgabenschuld ein. 

Mahnung gem. § 227 BAO mittels Mahnschreiben
Die Mahngebühr beträgt 0,5 % des mit der Mahnung eingeforderten offenen Betrages - mind. EUR 3,-- (bis 31.12.09 betrug die Mahngebühr EUR 1,09) max. EUR 30,-- (bis 31.12.09 höchstens EUR 14,53)

Die Exekution darf sofort nach Nichtentrichtung aufgrund der ersten Mahnung erfolgen. Es ist somit gesetzlich nur eine Mahnung erforderlich. Der Exekutionsantrag erfolgt durch den Bürgermeister. Der Rückstandsausweis § 229 BAO (= Vollstreckbarkeitsbestätigung) muss nicht dem Schuldner zugestellt werden, sondern ist nur für die Einbringung erforderlich.

Säumniszuschlag (§§ 217, 217a BAO)
Bei Nichtentrichtung der Abgabe bis spätestens zum Fälligkeitstag ist ein Säumniszuschlag in Höhe von 2 % der Bemessungsgrundlage (Mindestgrundlage EUR 250,--) von Amtswegen mittels Abgabenbescheid festzusetzen. Die Fälligkeit erfolgt mit Zustellung des Abgabenbescheides .

Respirofrist: Die Bundesabgabenordnung (BAO) sieht in diesem Zusammenhang jedoch vor, dass im Falle der bargeldlosen Überweisung die Gutschrift auf dem Konto des Empfängers ohne Rechtsfolgen um bis zu drei Tage verspätet einlangen kann.

Zahlungserleichterungen Stundung/Ratenzahlung (§§ 212, 212a BAO)
Für jede Zahlungserleichterung muss ein Antrag, vor Ablauf der Zahlungsfrist, an den Gemeindevorstand eingebracht werden, welcher über die Bewilligung oder Abweisung entscheidet.

Wird die Vereinbarung nicht termingerecht eingehalten bzw. werden die im Spruch festgesetzten Bedingungen nicht erfüllt, tritt Terminverlust ein und die Zahlungserleichterung erlischt nach Ausstellung eines Rückstandsausweises.

Gesetzlicher Fixzinssatz von 6 % p.a. ist zwingend nach § 212b ff BAO vorzuschreiben! 

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