Allgemeine Information

Gemeindearzt

Dr. Stefanie und Valerie Fritsch, Pischelsdorf 56, Tel. 07742/7400.

Hier gehts zur Homepage http://www.praxis-fritsch.at/

Informationen zur Heimaufnahme

(Februar 2017)

Der Antrag auf Heimaufnahme ist für die Seniorenheime des Sozialhilfeverbandes (in Altheim, Braunau, Mattighofen und Ostermiething) bei einer Sozialberatungsstelle zu stellen. Empfohlen wird den Antrag bei der Beratungsstelle am Heimstandort einzubringen.

Für eine Heimaufnahme im Haus für Senioren in mauerkirchen und im Haus Maria Rast in Maria Schmolln ist der heimaufnahmeantrag beim jeweiligen Heim zu stellen. Die Seniorenheime in Mauerkirchen und Maria Schmolln führen eigene Wartelisten. 

Für die SHV-Heime ist als Antrag ausschließlich das aufgelegte Formular zu verwenden. 

 Eine Heimaufnahme ist bei allen Heimen grunsätzliche erst aufgrund Vorliegens der Pflegegeldstufe 4 oder höher möglich. Ohne Pflegegeldeinstufung oder einer Einstufung unter Stufe 3 ist in besonders dringlichen Fällen eine Heimaufnahme nur aufgrund eines Gutachtens der Koordinatorin für Betreuung und Pflege möglich. Die Gutachterin muss die Notwendigkeit einer Heimaufnahme bestätigen und erklären, dass die dauernde Heimunterbringung nicht durch den Einsatz der Mobilen Dienste oder durch die Kurzzeitpflege vermieden werden kann. 

Die Sozialberatungsstellen prüfen die Anträge und die dazu vorgelegten Beilagen und geben für die Heime des Sozialhilfeverbandes die Daten des geprüften Antrages in ein EDV-Programm ein, aus welchem dann die einzelnen Heime die aufzunehmenden Personen abrufen können. 

Eine Antragsstellung bei der Geschäftsstelle des Sozialhilfeverbandes ist nicht mehr möglich.

Der Heimaufenthalt ist grundsätzlich vom Heimbewohner selbst zu finanzieren. Wenn sein Vermögen jedoch weniger als 7.300 Euro (alle Vermögenswerte eingerechnet) beträgt, kann nach erfolgter heimaufnahme für alle Heime ein Antrag auf Sozialhilfeunterstützung bei einer Sozialberatungsstelle gestellt werden. Dazu ist mit der jeweiligen Beratungsstelle ein Termin zu vereinbaren. 

Über den Sozialhilfeantrag entscheidet die Bezirkshauptmannschaft als Behörde. Eine Bearbeitung ist nur möglich, wenn alle geforderten Unterlagen, insbesondere das Einkommen und Vermögen betreffend, vorliegen.